— 453 — (Nr. 3724.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat fuͤr die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 8. Februar 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                                            § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909 tritt dem Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909 hinzu.                                                            § 2. Der für 1909 im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag erhöht sich auf Grund des anliegenden zweiten Nachtragsetats um     2000 000 Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1910. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.                                         Zweiter Nachtrag zum Haushalts--Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909.                                                              — Für das Rechnungsjahr 1900 Kap. Tit.          Ausgabe.                     treten hinzu           fallen weg                                                                        Mark.                       Mark.                    A. Ordentlicher Etat.                     Ostafrikanisches Schutzgebiet.                                    1. Ausgabe.                     I. Fortdauernde Ausgaben. 1.        10. Zivilverwaltung                         63 200                  — 7.        — Zur Ausstattung eines Ausgleichfonds —      63 200                     Summe I. Fortdauernde Ausgaben   —        —