— 457 —                                                              Artikel 5. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. März 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich Schwedischen Regierung ausgetauscht werden. Berlin, den 1. Februar 1910. Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung: Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. Freiherr von Schoen. (Nr. 3726.) Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. Vom 14. Februar 1910. China ist folgenden auf der Zweiten Haager. Friedenskonferenz abgeschlossenen, von ihm nicht unterzeichneten Abkommen vom 18. Oktober 1907 beigetreten: 1. dem Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59), 2. dem Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 82), 3. dem Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 151), · 4. dem Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (Reichs- Gesetzbl. 1910 S. 256), 5. dem Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343) unter Vorbehalt des Artikel 14 Abs. 2, des Artikel 19 Abs. 3 und des Artikel 27.