—514 —                                                      Artikel 3. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Leuchtmittelsteuer wird zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Ver- hältnis der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete verteilt. Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Leuchtmittel- steuer, nach Abzug 1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen, 3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind, wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs.                                                Artikel 4. Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll= und Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Osterreich in eine Gemeinschaft der Leuchtmittelsteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Ge- bietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet.                                                 Artikel 5. Die Verwaltung und Erhebung der Leuchtmittelsteuer im Großherzogtume Luxemburg wird den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in bezug auf diese Steuer diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung.                                                  Artikel 6. Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß- herzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem. Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den 1. April jedes Jahres zu kündigen. Im Falle einer Anderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg bestehenden Leuchtmittelsteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Termin mit halbjähriger Frist erfolgen. Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 14. Oktober 1909. (L. S.) Schwerin.                                         (L. S.) Mongenast. Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.