— 522 —                                                  § 3. Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von untergeordneter Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetragenen Einnahmen und Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen von den maßgebenden Vor- schriften und Bestimmungen unwahrscheinlich ist, von der regelmäßigen jährlichen Prüfung ausschließen und die Prüfung sowie die Erteilung der Entlastung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Verwaltung der betreffenden Fonds, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung vorschriftsmäßig erfolgen. · Der Rechnungshof kann jederzeit die von den Verwaltungsbehörden ge- prüften Rechnungen einfordern, die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und Entscheidungen einsehen, ergänzen und abändern sowie die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen sich vorbehalten. Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der von ihnen geprüften Rechnungen dem Rechnungshofe diesenigen Bescheinigungen zu erteilen und die- jenigen wahrgenommenen Abweichungen und Verstöße gegen die maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen bekanntzugeben, über welche der Rechnungshof Bemerkungen aufzustellen verpflichtet ist. Von dieser Bekanntgabe können jedoch die Fondsverwechselungen nur auf Anordnung des Rechnungshofs und in dem Falle ausgenommen werden, daß sie im Einzelfalle den Betrag von 20 Mark nicht erreichen.                                                         § 4 Der Rechnungshof darf Rechnungen, die nach § 3 oder aus einem sonstigen Grunde an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung nicht überwiesen werden können, die jedoch nach ihrem Inhalt erfahrungsmäßig einer regelmäßigen eingehenden Prüfung nicht bedürfen, zeitweise nur mittels Stichproben prüfen. In unregelmäßigen Zwischenräumen hat der Rechnungshof diese Rechnungen vollständig zu prüfen. Ausnahmsweise kann der Rechnungshof die Prüfung mittels Stichproben auch der Verwaltungsbehörde gestatten.                                                           §  5. Der Rechnungshof darf auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichten.                                                          §  6. Bei denjenigen Fonds, welche nach Maßgabe des Etats zur Selbstbewirt- schaftung überwiesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofs sich auf die Verausgabung an die Selbstverwaltungsstelle im ganzen zu beschränken. Der Rechnungshof hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Verwaltung nach den bestehenden Vorschriften geführt und durch die bestehenden Revisionsinstanzen geprüft worden ist; er ist auch zu einer vollständigen Prüfung bei dieser Gelegenheit berechtigt.                                                           § 7. Die Innehaltung der etatsmäßigen Brot- und Futtergebührnisse der Truppen und einzelner Empfangsberechtigter des Heeres, welche während des