— 523 — nämlichen Rechnungsjahrs je nach den wechselnden Aufenthalts= usw. Verhält- nissen teils im Standort, teils auf Märschen und in Ortsunterkunft, Biwaks und Lagern aus verschiedenen Verabreichungsstellen erhoben werden, ist von den Militär-Verwaltungsbehörden unmittelbar zu überwachen, und jede dabei sich etwa herausstellende Uberschreitung ist von diesen unmittelbar weiter zu verfolgen und auszugleichen. Der Rechnungshof hat jedoch von Zeit zu Zeit sich die Über- zeugung zu verschaffen, daß die Überwachung und die etwa nötige Ausgleichung ordnungsmäßig erfolgt ist. Diese Bestimmung findet auf die Schutztruppen sinngemäß Anwendung.                                                            § 8. Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an öffentliche Kassen zu wenig ein- oder von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und von der Herbeiführung der Auszahlung von Beträgen, die von den öffentlichen Kassen zu wenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Ein- ziehung oder Hinauszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die nicht im richtigen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen. Bei Einzelbeträgen über 100 Mark ist den gesetzgebenden Körperschaften von der Unterlassung Kenntnis zu geben.                                                               § 9. Die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemer- kungen und die Anordnung der Ausgleichung hat zu unterbleiben, wenn keine wesentliche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechselung verursacht ober vermieden worden ist, und wenn durch die Unterlassung der Ausgleichung der Abschluß im Endergebnisse nicht wesentlich beeinflußt wird. Handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so muß die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemerkungen unter allen Umständen erfolgen.                                                            § 10. . Bei Rechnungen, die den Verwaltungsbehörden zur Prüfung überlassen sind, findet eine Abnahme nicht statt. Im übrigen kann der Rechnungshof bei hierzu geeigneten Rechnungen auf die sachliche Abnahme durch die Verwaltungs- behörde zeitweise oder dauernd verzichten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.                  Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.                                                           (L. S.) Wilhelm.                                                         In Vertretung des Reichskanzlers                                                                             Wermuth. .                                                                                                                   76