— 524 — (Nr. 3740.) Ergänzung bes Besoldungsgesetzes vom 21. März 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                                       §  1. In dem Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) werden in der Überschrift Ziffer I Nr. 2 vor § 14 und im § 28 hinter den Worten "einschließlich der Sanitätsoffiziere“ die Worte eingeschaltet „der Veterinär- offiziere"                                                     §  2. In die dem Besoldungsgesetze beiliegende Besoldungsordnung III (Offiziere) wird eingeschaltet:               in A2 hinter Oberärzte: Veterinäre, Oberveterinäre,               in A7 hinter Stabsärzte: Stabs= und Oberstabsveterinäre,               in A8 hinter Generaloberärzte: Korpsstabsveterinäre,               in A9 hinter Generalärzte: Generalveterinär.                                                       § 3. In die dem Besoldungsgesetze beiliegende Besoldungsordnung IV (Unter- offiziere) wird eingeschaltet: in A7 hinter Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen): Unterveterinäre (auch in offenen Veterinärstellen) sowie im Abs. 2 hinter Unterärzte: und mit Wahrnehmung einer offenen Oberveterinär-- oder Veterinärstelle beauftragte Unterveterinäre, A 8 ebenda fällt fort.                                                     § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1910 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.                                                                 (L. S.)                Wilhelm.                                                             In Vertretung des Reichskanzlers                                                                                             Wermuth.