— 525 — (Nr. 3741.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-  Etats für das Rechnungs- jahr 1910. Vom 21. März 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                                   § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1910 bis 31. März 1911 wird in Ausgabe und Einnahme auf 2 853 781 095 Mark festgestellt, und zwar:             im ordentlichen Etat                     auf 2 311 333 655 Mark an fortdauernden und                     auf    351 717 171 Mark an einmaligen Ausgaben sowie                    auf 2  663 050 826 Mark an Einnahmen,              im außerordentlichen Etat                    auf 190 730 269 Mark an Ausgaben und                    auf 190 730 269 Mark an Einnahmen.                                                   § 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- ordentlicher Ausgaben die Summe von 147 981 822 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.                                                  §  3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vierhundertundfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisun- gen auszugeben.                                                  §  4. Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1910 wird mit 240 814 Mark festgestellt.                                               §  5. Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- gerichts, welche unter A. 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich.