— 526 —                                                          § 6. In entsprechender Anwendung der im § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) für die Matrikularbeiträge und Überschüsse des Rechnungsjahrs 1909 gegebenen Vor- schrift sind die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1910, soweit sie nach der Rechnung dieses Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur Deckung der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes im Wege des Kredits flüssig zu machenden Mittel zu verwenden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.                                                               (L. S.)                Wilhelm.                                                                               von Bethmann Hollweg.