— 558 — (Nr. 3742.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats                         für die Schutzgebiete                         auf das Rechnungsjahr 1910. Vom 21. März 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König                        von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                                           § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz gebiete auf das Rechnungsjahr 1910 wird in Einnahme und Ausgabe auf 107 697 905 Mark festgestellt, und zwar im ordentlichen Etat auf 75 992 905 Mark, im außerordentlichen Etat auf 31 705 000 Mark.                                                     § 2. Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 31 632 861 Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.                                                                          (L. S.) Wilhelm.                                                                         von Bethmann Hollweg.