— 569 —                                                                                                  Betrag                                                                                                 für das                     Einnahme und Ausgabe.                            Rechnungs-                                                                                                   jahr 1910.                                                                                                   Mark. Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver-= nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung erhält. 6. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich nach Beendigung ihres Dienst= oder Beschäftigungsverhältnisses im Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heim- reise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst- weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, bis zum Ablauf der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten- fonds gewährt werden. 7. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etats- mäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. 8. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebiets- beamten. 9. Den wegen Tropendienstunfähigkeit in den Staatsdienst zurück- getretenen Schutzgebietsbeamten und deren Hinterbliebenen kann ein Zuschuß zu den landesgesetzlich zuständigen Pensions= und Hinter- bliebenenbezügen insoweit bewilligt werden, als letztere hinter den Be- zügen zurückbleiben, welche sich bei Berücksichtigung des zur Zeit des Ausscheidens aus dem Schutzgebietsdienste geltenden Rechtes ergeben würden. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                82