— 592 —                       Anlage 3 zum Haushalts-Etat                       der Schutzgebiete (Kiautschou).                                           Wohnungsordnung. I. Wohnung in Natur erhalten: a) der Gouverneur; b) die Löhnungsempfänger des Soldatenstandes vom Feldwebel einschließlich abwärts nach Maßgabe der Vorschriften über das Kasernenquartier; c) das außerhalb des Stadtgebiets Tsingtau untergebrachte Personal, sofern es sich um eine der Ortsunterkunft in der Heimat entsprechende vorüber- gehende Unterbringung handelt; d) das vertraglich angenommene Personal, soweit diesem in einzelnen Fällen ausdrücklich freie Wohnung zugesagt ist, bis zum Ablauf der Verträge. II. Alle übrigen Personen haben für ihre Unterkunft im Schutzgebiete gegen Gewährung einer Entschädigung selbst zu sorgen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.