— 597 — (Nr. 3748.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtwerkehr beigefügte Liste. Vom 31. März 1910. Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1910, Reichs-Gesetzbl. 1910, S. 481 ff.), ist wie folgt geändert worden: — I. Unter Deutschland, A. II, ist am Schlusse der Nummer 884 (Mannheim —Weinheim — Heidelberg — Mannheim) mit Wirkung vom 20. April 1910 hinzugefügt: einschließlich der Zweigbahn Mannheim-Käfertal— Heddesheim in Baden“. II. Unter Österreich und Ungarn I. Im Reichsrat vertretene König- reiche und Länder sind im Abschnitt A folgende neue Nummern ein- geschaltet: 3. Lokalbahn Auspitz, . 14. Lokalbahn Nezamislitz-Morkowitz. Die bisherigen Nummern 3 bis 12 sind durch die Bezeichnung 4 bis 13, und die Nummern 13 bis 58 durch die Ziffern 15 bis 60 ersetzt. Auf die Lokalbahn Nezamislitz-Morkowitz findet das Internationale Über- einkommen vom 16. März d. J. ab Anwendung.                   Berlin, den 31. März 1910.                                          Der Reichskanzler.                                             Im Auftrage:                                                 Wackerzapp. —------—— (Nr. 3749.) Verordnung, betreffend die Besoldungen der                         Reichsbankbeamten. Vom                         30. März 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundesrat im Namen des Reichs, was folgt: · Die Vorschriften des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs- Gesetzbl. S. 573) sowie die unterm 24. Juli 1909 zur Ausführung dieses Ge-