§ 2. Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten.                           B. Deutsche Kraftfahrzeuge im internationalen Vertehr.                                                            § 3. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, das gemäß § 6 der Verordnung vom 3. Februar 1910 zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Reichsgebiete zugelassen ist, hat, um die Zulassung des Fahrzeugs zum inter- nationalen Verkehre zu erlangen, die Ausstellung des im Artikel 3 des Inter- nationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 1 1. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 603) vorgesehenen internationalen Fahrausweises zu beantragen. Der Antrag ist an die für den Wohn= oder Aufenthaltsort des Antrag- stellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen 1. die Zulassungsbescheinigung für das Kraftfahrzeug sowie die Angaben über die Anzahl der Zylinder des Motors, die Form und Farbe der Aufbauten (Karosserie) und die Gesamtzahl der Plätze des Fahrzeugs, 2. der Führerschein für jede Person, die das Fahrzeug im internationalen Verkehre führen soll, und deren Photographie (unaufgezogen, Brustbild in Größe von etwa 4⅛ Zentimeter im Quadrat). Personen unter 18 Jahren dürfen als Führer in den internationalen Fahr- ausweis nicht aufgenommen werden. Die höhere Verwaltungsbehörde stellt nach Prüfung der Unterlagen den internationalen Fahrausweis (Muster 1) aus hierbei sind die erforderlichen hand- schriftlichen Angaben auf der Umschlagseite, dem ersten eingelegten und dem Muster 1. letzten Blatte in deutscher Sprache mit lateinischen Druck= oder Schriftzeichen einzutragen. Für die Ausfertigung des internationalen Fahrausweises ist eine Gebühr von 3 Mark zu entrichten.                                                                       § 4. Der Eigentümer eines deutschen Kraftfahrzeugs, der sich im Besitz eines gemäß § 3 ausgestellten internationalen Fahrausweises befindet, ist berechtigt, im Gebiete des Deutschen Reichs neben dem polizeilichen Kennzeichen, unbeschadet der Vorschrift im § 13 der Verordnung vom 3. Februar 1910, ein die deutsche Staatszugehörigkeit des Kraftfahrzeugs anzeigendes Unterscheidungszeichen (Nationa- litätszeichen) zu führen, das an der Rückseite des Fahrzeugs an leicht sichtbarer Stelle mittels Schrauben, Nieten oder Nägel zu befestigen und so anzubringen ist, daß es in deutlich erkennbarer Weise beleuchtet werden kann.