— 643 —                                                                     § 7. Der Führer hat den internationalen Fahrausweis bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei sich zu führen und auf Ver- langen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.                                                                     § 8. Die Anerkennung eines im Ausland ausgestellten internationalen Fahr- ausweises kann durch die höhere Verwaltungsbehörde versagt werden, wenn den Anforderungen, auf Grund deren er nach den Grundsätzen der Artikel 1 und 2 des Internationalen Abkommens erteilt ist, augenscheinlich nicht mehr genügt wird, oder wenn der Besitzer oder Führer des Kraftfahrzeugs nicht Angehöriger eines der Staaten ist, auf die das Internationale Abkommen Anwendung findet. Welches diese Staaten sind, wird durch den Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatt bekannt gemacht. Im Falle der Versagung hat der Besitzer des Kraftfahrzeugs die Kosten der Feststellungen zu tragen, die zur Versagung geführt haben. Hat die Versagung der Anerkennung durch die höhere Verwaltungsbehörde in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs ihren Grund, so ist das Fahrzeug vom Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Reichsgebiet ausgeschlossen; der Fahr- ausweis ist der Behörde, die ihn ausgestellt oder gegengezeichnet hat, zurückzusenden. Wenn die Versagung der Anerkennung durch die höhere Verwaltungs- behörde in den Eigenschaften des Führers ihren Grund hat, so hat die Behörde diesem zugleich die Führung des Kraftfahrzeugs im Gebiete des Deutschen Reichs zu untersagen. Der Ausschluß des Führers ist in dem internationalen Fahrausweis durch Ausfüllung des dafür auf der Rückseite des Einlageblatts für das Deutsche Reich (Muster 4) befindlichen Vordrucks (in deutscher Sprache mit lateinischen Buch- (Muster 4) staben) ersichtlich zu machen. In gleicher Weise ist auf dem daneben befindlichen Vordruck die Zulassung eines neuen Führers ersichtlich zu machen; dem Antrag auf Zulassung eines solchen ist von der höheren Verwaltungsbehörde gebührenfrei zu entsprechen, falls ihm die im § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen beigefügt sind. Wird die Anerkennung versagt, weil der Besitzer des Kraftfahrzeugs nicht Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist, so ist mit dem Fahrausweis gemäß Abs. 2 zu verfahren und das Fahrzeug wie ein Kraftfahrzeug ohne internationalen Fahrausweis (Abschnitt D) zu behandeln. Erfolgt die Versagung, weil der Führer des Fahrzeugs nicht Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist, so hat der Besitzer die Wahl, ob nach Abs. 3 oder 4 vorzugehen ist.                                                                            § 9 Anderungen der Anlage A und des Musters 1 dieser Verordnung, die dadurch erforderlich werden, daß das Internationale Abkommen auf später ratifizierende oder beitretende Mächte oder auf Kolonien, Besitzungen oder Protektorate einer der Vertragsmächte Anwendung findet oder von einer der Vertragsmächte gekündigt wird, erfolgen durch eine Anordnung des Reichskanzlers, die im Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen ist. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                    94