— 664 — (Nr. 3758.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der                         Anlage C zur                        Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. April 1910. Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:                                                  Nr. la. Sprengstoffe. In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 2. Gruppe b) wird: 1. der mit „Alkalsit 1“ beginnende Absatz gefaßt: Alkalsit 1 (Gemenge von höchstens 27 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 24 Prozent Natronsalpeter, höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol, sowie von Holzmehl, Mehl und Nitronaphthalin). 2. der mit „Wetter-Permonit, Permonit II"" beginnende Absatz gefaßt: Wetter-Permonit, Permonit II (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, von Holzmehl, Mehl, Melan — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim — sowie von höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin). 3. hinter dem mit „Silesia“ beginnenden Absatz eingeschaltet: Vonckit 1 (Gemenge von höchstens 20 Prozent Ammonium-= perchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 27 Prozent Natronsalpeter auch mit Barytsalpeter — höchstens 6 Prozent — und mit höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol). Vonckit II (Gemenge von höchstens 15 Prozent Ammonium- perchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 30 Prozent Natronsalpeter, auch mit Barytsalpeter — höchstens 10 Pro- zent — und mit höchstens 22,5 Prozent Trinitrotoluol und Kochsalz).                                                   VI. Fäulnisfähige Stoffe. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird der Eingang gefaßt: b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Ver- packung, müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Wagendecken sind jedoch bei Stalldünger der Ziffer 7 nicht erforderlich, wenn die Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und die Sendungen mit einer dünnen Schicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt werden; Hausmüll ... usw. wie bisher. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 23. April 1910.                                             Das Reichs-Eisenbahnamt.                                              Wackerzapp. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.