Reichs-Gesetzblatt                                                    Jahrgang 1910.                                                          Nr. 23. Inhalt: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. S. 665. — Bekanntmachung, betreffend die Einziehung von Reichskassenscheinen. S.        672. — Bekannt-        machung, betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen       Eintalerstücke deutschen Ge-       präges. S. 672. (Nr. 3759.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891.              Vom 6. Mai 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                                          Artikel I. Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert: A. An die Stelle der §§ 1 bis 5, 7, 10 bis 13, 17, 18 und 20 treten folgende Vorschriften:                                                            § 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden- verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. ·                                                              § 1a. Mit Ermächtigung des Reichskanzlers können Buchschulden auch ohne Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Der Reichskanzler setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei welcher die Einzahlung zu ge- schehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit befugt, als er zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                             97              Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1910.