— 669 —                                                           § 11 Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind, auszuweisen. Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Reichs- schuldenverwaltung von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird. Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- gesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forderung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung. Zur Ausstellung der in den Abs. 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist das Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zu- ständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichs- kanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen zur Aus- stellung der Bescheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zu- ständig sind. Die Zuständigkeit ist von dem im Abs. 4 bezeichneten Gericht auf der Bescheinigung zu bestätigen.                                                               § 12. Die Reichsschuldenverwaltung kann verlangen, daß mehrere Erben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen.                                                               § 13. Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger- rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.