— 670 — Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zustimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter- schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.                                                                          § 17. Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht die Voraussetzungen des § 7b Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen, welcher am zehnten Zag des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vor- angehenden Monats eingetragener Berechtigter war.                                                                          § 18. Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fälligkeitstermine durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Weltpostvereins mittels Übersendung durch die Post oder auf sonstige vom Reichs- kanzler zu bestimmende Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im Post-Uberweisungs= und Scheckverkehre können die Postgebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren auf die Reichskasse übernommen werden. Die Bestimmung der Landeskassen, durch welche Zinsen gezahlt werden, erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der Landesregierung oder durch den Bundesrat. Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.                                                           § 20. An Gebühren werden erhoben: für Löschung einer Reichsschuldbuchforderung zum Zwecke der Aus- reichung von Reichsschuldverschreibungen, für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag 0,75 Mark, jedoch mindestens 2 Mark. Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Ver- waltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Ge- bühren gefordert werden. An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge sind zu erheben:               bei Beträgen bis 2000 Mark                                                1,50 Mark,               bei Beträgen über 2000 Mark                                             3,00    „  , soweit nicht nach landesrechtlichen Vorschriften eine geringere Gebühr zur Hebung kommt.