— 671 — Im übrigen sind Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Voll- machten und Genehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Reichsschuldbuch einzutragende oder eingetragene Forderung betreffen, stempel- und gebührenfrei.               B. Der § 23 wird gestrichen.                                                                   Artikel II. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.                                                                   Artikel III. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321), wie er sich aus den Änderungen durch Artikel 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 604), § 188 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. Mai 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 369 und 771), das Gesetz vom 28. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 251) und durch dieses Gesetz ergibt, unter der Überschrift:                                                       Reichsschuldbuchgesetz unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und unter Weglassung des § 24 durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes vom 31. Mai 1891 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des durch den Reichskanzler bekanntgemachten Textes. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1910.                                                                                          (L. S.) Wilhelm.                                                                                  In Vertretung des Reichskanzlers                                                                                               Wermuth.