— 673 —                                           Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1910                                                                                                             Nr. 24 Inhalt: Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Haiti und über die Ratifikation von elf dieser Abkommen durch Siam. S. 673. — Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit der Schweiz zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung. S. 674. — Bekannt- machung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Großbritannien, die Hinterlegung weiterer Ratifikationsurkunden von Signatarmächten und den späteren Beitritt anderer Mächte zu dem Abkommen. S. 676. (Nr. 3762.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Haiti und über die Ratifikation von elf dieser Abkommen durch Siam. Vom 6. Mai 1910. Die im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18. Ok- tober 1907 sind von Haiti und, mit Ausnahme des dort auf Seite 59 bis 81 abgedruckten Abkommens, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden, auch von Siam ratifziert worden. Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation Haitis nebst den Ratifikationsurkunden am 2. Februar 1910 und die Anzeige über die Ratifikation Siams nebst den Ratifikationsurkunden am 12. März 1910 erhalten. Die Vorbehalte, die von der Abordnung Siams bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 231) und des Abkommens, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343) gemacht worden sind, sind bei der Ratifikation ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs-Gesetz- blatte von 1910 Seite 375, 382 und 457 veröffentlichten Bekanntmachungen vom 25. Januar und 14. Februar 1910. ·             Berlin, den 6. Mai 1910.                                                      Der Reichskanzler.                                                  von Bethmann Hollweg. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                     98 Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1910.