— 675 —                                                                 Artikel 2. In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre werden die Schreiben der beider- seitigen Behörden in deren Landessprache abgefaßt. Die Bestimmungen des Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivil- prozeß wegen Abfassung oder Übersetzung der dort bezeichneten Schriftstücke bleiben unberührt. Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Übersetzungen nicht beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Behörde beschafft.                                                                Artikel 3. Die Bestimmungen des Artikel 2 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Voll- streckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 19 Abs. 3 des Abkommens soll die dort vorgesehene Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit der Behörde, welche die Erklärung über die Rechtskraft der Kosten- entscheidung abgibt, nicht verlangt werden, wenn die Erklärung nach dem Be- glaubigungsvertrage vom 14. Februar 1907 keiner Beglaubigung bedarf.                                                                Artikel 4. Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.                                                               Artikel 5. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Juni 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Schweizerischen Bundesrats ausgetauscht werden.                   Berlin, den 30. April 1910.                                                    Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:                                                    Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.                                                                         Freiherr von Schoen.