— 676 — (Nr. 3764.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906                        in Genf                        unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der                        Verwundeten                        und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch                        Großbritannien, die                        Hinterlegung weiterer Ratifikationsurkunden von Signatarmächten                       und den                        späteren Beitritt anderer Mächte zu dem Abkommen. Vom 6.                        Mai 1910. Die in der Bekanntmachung vom 29. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) enthaltene Angabe, wonach Großbritannien bei der Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Ver wundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 279) die Vorbehalte habe fallen lassen, die von seinen Delegierten bei der Unterzeichnung wegen der Artikel 23, 27 und 28 des Abkommens gemacht worden waren, berichtigt sich nach einer Mitteilung der Königlich Großbritannischen Re- gierung an den Schweizerischen Bundesrat dahin, daß diese Vorbehalte sich in dem in die Königliche Ratifikationsurkunde aufgenommenen Wortlaut des Ab- konmmens neben der Unterschrift der großbritannischen Delegierten befinden und somit durch die Ratifikation bestätigt worden sind. Das Abkommen vom 6. Juli 1906 haben seit der Bekanntmachung vom 29. Mai 1907 außer den darin aufgeführten Staaten auch Österreich-Ungarn, Belgien, Chile, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Bra- silien, die Vereinigten Staaten von Mexiko, Japan, Luxemburg, Nor- wegen, die Niederlande und Serbien ratifziert. Nach den über die Hinter- legung der Ratifikationsurkunden dieser Staaten gemäß Artikel 29 des Abkommens aufgenommenen Protokollen ist die Hinterlegung in Bern erfolgt: für die Ver- einigten Staaten von Mexiko am 4. Juni 1907, für Dänemark am 11. Juni 1907, für die Vereinigten Staaten von Brasilien am 18. Juni 1907, für Belgien und für Luxemburg am 27. August 1907, für Spanien am 11. Oktober 1907, für Österreich-Ungarn am 27. März 1908, für Japan am 23. April 1908, für die Niederlande am 31. Juli 1908, für Chile am 6. September 1909, für Serbien am 9. Oktober 1909, für Norwegen am 27. November 1909. Gemäß Artikel 32 Abs. 1, 2 des Abkommens vom 6. Juli 1906 sind diesem die Türkei, Kolumbien, Nikaragug und Venezuela, die auf der in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz nicht vertreten waren, aber die Genfer Konvention vom 22. August 1864 unterzeichnet hatten, ohne von der Befugnis der Unterzeichnung des Abkommens bis zum 31. Dezember 1906 Ge- brauch zu machen, später beigetreten. Sie haben ihren Beitritt durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Benachrichtigung bekannt ge- geben, und zwar: Nikaragua durch Note vom 17. Juni 1907, Venezuela durch Note vom 8. Juli 1907, Kolumbien durch Note vom 28. Oktober 1907 und die Türkei durch Note vom 24. August 1907. Der Beitritt der Türkei ist unter Vorbehalt erfolgt; in der Note der Ottomanischen Pforte vom 24. August 1907 heißt es dieserhalb: