— 770 — 18. Der § 713 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Diese Vorschrift findet auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile keine Anwendung.“ 19. Der § 717 erhält folgenden Abs. 3: „Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte keine Anwendung. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Vorschriften des §. 541 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.“ 20. Im § 719 werden a) die Worte „ein Rechtsmittel“ durch die Worte „die Berufung“ ersetzt; b) wird folgender Absatz 2 neu eingestellt: „Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn glaub- haft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.“                                                         Artikel IV. Im § 7 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, wird der Abs. 5 gestrichen. .                                                             Artikel V. In einem Bundesstaat, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, ein oberstes Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aber nicht be- steht, können die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 der Zivilprozeß- ordnung, die Entscheidung nach § 650 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung und die Bestellung zum Vollstreckungsgerichte nach § 2 des Gesetzes über die Zwangsver- steigerung und die Zwangsverwaltung für alle Gerichte des Bundesstaats an Stelle des Reichsgerichts einem der Oberlandesgerichte übertragen werden. Die Ubertragung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung.                                                                  Artikel VI. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dahin geändert: 1. Der §9 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch