— 772 —                                                           Artikel XII. Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die Jeit bis längstens zum 31. De- zember 1913 Hilfsrichter aus der Zahl der Mitglieder der Oberlandesgerichte und Landgerichte sowie der Amtsrichter zum Zwecke der Erledigung der Geschäfte der Zivilsenate einzuberufen. Die Abordrung eines jeden Hilfsrichters ist bis zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, in welchem die Wahrnehmung seiner Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3767.) Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: I. Die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) wird dahin geändert: 1. Hinter den § 32 wird folgende Vorschrift eingestellt:                                                    § 32a. Der Anspruch der Partei auf Schadenersatz aus dem zwischen ihr und dem Rechtsanwalte bestehenden Vertragsverhältnisse verjährt in fünf Jahren. 2. Hinter den § 41 wird folgende Vorschrift eingestellt:                                                      § 41a Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können im Bezirk eines Oberlandesgerichts zwei Anwaltskammern errichtet werden, wenn