— 774 — Nr. 3768.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen                            Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Mai 1910. Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1910, Reichs-Gesetzbl. 1910, S. 481 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: Unter Abschnitt Italien, A. Ziffer 2 ist neu hinzugefügt: i) „Stazione per la Carnia-Tolmezzo—Villasantina.“ Infolgedessen sind in Ziffer 3 „Nord-Milano-Eisenbahnen"“ die Bezeich- nungen „1) —p)“ geändert worden in: „k) —q)". Berlin, den 14. Mai 1910.                                                              Der Reichskanzler.                                                                  Im Auftrage:                                                                  Wackerzapp. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.