— 785 —                                                                     § 34.                                                          Auskunfterteilung. Die Kaliwerksbesitzer sind verpflichtet, der Verteilungsstelle und der Be- rufungskommission oder deren Beauftragten Auskunft über die verkauften Kali- salzmengen und die vereinbarten Preise und Lieferungsbedingungen, über sonstige geschäftliche Maßnahmen sowie über die Lohnverhältnisse und die Arbeitsdauer zu erteilen und die Besichtigung der Anlagen und die Befahrung der Gruben zu gestatten. Sie sind ferner verpflichtet, ihnen zum Zwecke der Nachprüfung der gemachten Angaben die Bücher und Belege der Kaliwerke vorzulegen. Die Verteilungsstelle, die Berufungskommission und deren Beauftragte sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangten geschäftlichen Maß- nahmen der Kaliwerksbesitzer verpflichtet.                                                                VII. Abschnitt.                                                        Strafbestimmungen.                                                                    § 35. Wer es unternimmt, dem Reiche die in den §§ 26 und 27 vorgesehenen Abgaben vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Abgabe bestraft. Außerdem ist die Abgabe nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geld- strafe bis zu fünfhunderttausend Mark ein. Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorangegangener Be- strafung kann außerdem auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.                                                               §  36. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 20 und 24 dieses Gesetzes werden mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Im Falle der Wiederholung nach vorangegangener Bestrafung kann außerdem auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.                                                               $ 37. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver- waltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 35 und 36 mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.                                                                                                                                                113*