— 791 —                                                         Reichs-Gesetzblatt.                                                               Jahrgang 1910.                                                               Nr. 28. Inhalt: Allerhöchste Erlasse über Unterschriften Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kron- prinzen wegen Behinderung Seiner Majestät des Kaisers. S. 791. (Nr. 3770.) Allerhöchste Erlasse über Unterschriften Seiner Kaiserlichen und                        Königlichen Hoheit des Kronprinzen wegen Behinderung Seiner Majestät des Kaisers.                         Vom 27. Mal 1910. Da Ich auf ärztlichen Rat Mir für einige Tage Schonung Meiner Hand auferlegen muß, will Ich Euere Kaiserliche und Königliche Hoheit und Liebden für die Dauer Meiner Behinderung beauftragen, an Meiner Statt diejenigen Schriftstücke unterschriftlich zu vollziehen, welche Ich Euerer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit und Liebden zu diesem Zwecke zugehen lassen werde.                      Neues Palais, den 27. Mai 1910.                                                                                               Wilhelm. v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow. v. Trott zu Solz. An des Kronprinzen des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen Kaiserliche und Königliche Hoheit. In der Anlage lasse Ich Ihnen einen an Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit den Kronprinzen des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen gerichteten Erlaß mit der Weisung zugehen, ihn nebst Meinem gegenwärtigen Erlasse durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Neues Palais, den 27. Mai 1910.                                                                                               Wilhelm.                                                                             von Bethmann Hollweg. An den Reichskanzler. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. Reichs- Gesetzbl. 1910.                                                                                      114 Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1910.