— 793 —                                                      Reichs-Gesetzblatt.                                                                     Jahrgang 1910. ..—————-——.—..—......—..---—.— ———                                                                    Nr. 29. Inhalt: Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. S. 793. — Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. S 708. (Nr. 3771.) Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. Vom 22. Mai 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                                                 Artikel I. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) wird dahin geändert: 1.   Der § 1 erhält folgenden Abs. 2:          Choreographische und pantomimische Werke werden auch dann wie Schriftwerke geschützt, wenn der Bühnenvorgang auf andere Weise als schriftlich festgelegt ist. 2.  Der §  2   erhält    folgenden   Abs.2:           Wird ein Werk der Literatur oder der Tonkunst durch einen per— sönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, so steht die auf diese Weise hergestellte Vorrichtung einer Bearbeitung des Werkes gleich. Das Gleiche gilt, wenn die Übertragung durch Lochen, Stanzen Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit geschieht und die Tätigkeit als eine künstlerische Leistung anzusehen ist. Im Falle des Satz 1 gilt der Vortragende, im Falle des Satz 2 derjenige, welcher die Übertragung bewirkt, als Bearbeiter. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                  115 Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1910.