— 794 — 3. Der § 12 Abs. 2 erhält folgende Zusätze:     5. die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen für Instrumente,    die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, insbesondere     auf auswechselbare Scheiben, Matten, Walzen, Bänder und sonstige     Zubehörstücke solcher Instrumente;     6. die Benutzung eines Schriftwerkes zu einer bildlichen Dar-        stellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der        Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. 4. Der § 14 erhält folgende Zusätze:       4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen     Wiedergabe für das Gehör (§ 12 Abs. 2 Nr. 5);      5. für die Benutzung eines Schriftwerkes zum Zwecke der kine-         matographischen Wiedergabe (§ 12 Abs. 2 Nr. 6). 5. Im § 18 Abs. 1 werden hinter den Worten „aus Zeitungen“ eingefügt       die Worte "in anderen Zeitungen“. 6. Der § 20 erhält folgenden Abs. 3:             Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit der         Text in Verbindung mit der mechanischen Wiedergabe eines Werkes         der Tonkunst (§ 12 Abs. 2 Nr. 5) vervielfältigt werden soll. 7. Der § 22 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                                                              § 22. Gestattet der Urheber eines Werkes der Tonkunst einem anderen, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe (§ 12 Abs. 2 Nr. 5) gewerbsmäßig zu vervielfältigen, so kann, nachdem das Werk erschienen ist, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Haupt- niederlassung oder den Wohnsitz hat, verlangen, daß ihm der Urbeber gegen eine angemessene Vergütung gleichfalls eine solche Erlaubnis erteile; für die Entstehung des Anspruchs begründet es keinen Unter- schied, ob der Urheber dem anderen die Vervielfältigung mit oder ohne Ubertragung der ausschließlichen Befugnis gestattet. Die Erlaubnis wirkt nur in bezug auf die Verbreitung im Inland und die Ausfuhr nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wiedergabe des Werkes genießt. Der Reichskanzler kann durch Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt für das Verhältnis zu einem Staate, in dem er die Gegenseitigkeit für verbürgt erachtet, bestimmen, inwieweit ein Dritter, auch wenn er im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch den Wohnsitz hat, die Erlaubnis verlangen darf und daß die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach jenem Staate wirkt.