— 797 —                                                       Artikel III. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird dahin geändert: 1. Als § 15a werden folgende Vorschriften eingestellt:          Ist ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen       Verfahrens hergestelltes Werk wegen der Anordnung des Bühnen-       vorganges oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als       eine eigentümliche Schöpfung anzusehen, so erstreckt sich das Urheber-       recht auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Handlung in       geänderter Gestaltung. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis,       das Werk öffentlich vorzuführen. 2. Der § 31 erhält folgenden Satz 2;        Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie        oder ein ihr ähnliches Verfahren angewandt wird, die öffentliche Vor-        führung gleich. 3. Der § 32 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:         Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie         oder ein ihr ähnliches Verfahren angewendet wird, die öffentliche Vor-        führung gleich.                                                            Artikel IV.        In Ausführung des Artikel 9 Abs. 2, des Artikel 13 Abs. 2 und des Artikel 18 Abs. 3 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 wird bestimmt:                                                               § 1.               Wer der Bestimmung des Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Über-        einkunft zuwider es unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird           nach       § 44 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur       und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227)       bestraft.                                                              § 2.              Auf die nach Artikel 13 Abs. 1 der Übereinkunft den Urhebern      von Werken der Tonkunst zustehenden Befugnisse finden die Vorschriften     der §§ 22 bis 22c und des § 63a Abs. 2 in der Fassung des gegen-      wärtigen Gesetzes Anwendung. Die Bestimmung des Artikel 13 Abs. 3      der Übereinkunft bleibt unberührt.