— 798 — § 3. Die im Artikel 18 Abs. 3 der Übereinkunft vorbehaltene Regelung der Anwendung des im Artikel 18 Abs. 1 enthaltenen Grundsatzes erfolgt durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Artikel V. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3772.) Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Verletzt ein Reichsbeamter (§ 1 des Reichsbeamtengesetzes) in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Veranwortlichkeit an Stelle des Beamten das Reich. Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willens- bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Reich den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billig- keit die Schadloshaltung erfordert. Personen des Soldatenstandes, mit Ausnahme derjenigen des Königlich Bayerischen Kontingents, stehen im Sinne dieses Gesetzes den Reichsbeamten gleich.