— 800 —                                                                   § 6. Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für be- stimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus aus- schließen.                                                                §  7. Den Angehörigen eines ausländischen Staates steht ein Ersatzanspruch auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt ent- haltenen Bekanmtmachung des Reichskanzlers durch die Gesetzgebung des aus- ländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.                                                                                                            (L. S.) Wilhelm.                                                                                                       von Bethmann Hollweg. — Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.