— 810 — Beilage zum Nachtrag zum Haus- halts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechungsjahr 1910.                                                                Denkschrift,                                                                  betreffend die Regelung der Besoldungen der Beamten in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten. A. Die Bewilligung der Gehälter im Schutzgebiete sowie der Kolonial-, Alters= und Ortszulagen an die etatmäßigen Be- amten soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen.                                                        1. Auslandsgehälter. a) Die Auslandsgehälter der Beamten werden nach Maßgabe des Etats und       der anliegenden Besoldungsordnungen (I. für Zivilbeamte, II. für Militär-       beamte) in Dienstaltersstufen mit 1 jährigen Aufrückungsfristen bewilligt. b) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Bewilligung des            Gehalts        geschieht, soweit sich aus Nachstehendem nicht Abweichendes ergibt,        nach den        im Reiche geltenden Grundsätzen durch den Staatssekretär des Reichs-        Kolonialamts, der diese Befugnis an die Gouverneure übertragen kann.        Soweit im Reiche eine Mitwirkung der Reichsfinanzverwaltung vor-       gesehen ist, gilt dies auch hier. c) Die Beamten rücken bei Übernahme der Stelle im Schutzgebiet in der       Regel       in die niedrigste Gehaltsstufe ein.      Erfolgt beim Übertritt in das Schutzgebiet sofort etatmäßige Anstellung,      so ist das Besoldungsdienstalter auf den Tag des Dienstantritts im             Schutz-       gebiete festzusetzen.            Von der Zeit einer der Übernahme der Stelle vorhergehenden kom-     missarischen Wahrnehmung wird der 6 Monate übersteigende Zeitraum in     Anrechnung gebracht, jedoch nur von demjenigen Zeitpunkt ab, mit             welchem    das Mindesteinkommen der betreffenden Stelle erreicht war.     In geeigneten Fällen kann einzelnen Beamten zur Vermeidung von Härten ausnahmsweise ein höheres Besoldungsdienstalter beigelegt werden. d) Die aus anderen gleichwertigen Beamtenklassen in den                                   Schutzgebietsdienst       übernommenen Beamten rücken mit dem Tage des Eintreffens im Schutz-