— 837 —                              Reichs-Gesetzblatt.                                       Jahrgang 1910.                                            Nr. 31. Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Posttaxgesetzes. S. 837. —                  Bekanntmachung, betreffend die                  Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten                  Internationalen Abkommens über                  den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Belgien und die dadurch                  erforderlich gewordenen Anderungen                 der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen                 vom Bundesrate getroffenen                 Bestimmungen. S. 838. (Nr. 3776.) Gesetz, betreffend Änderung des Posttaxgesetzes. Vom 22. Mai                         1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König                  von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 8, zweiter Absatz, des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) erhält unter Aufhebung des Gesetzes vom 11. März 1901, betreffend Änderung des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), nachstehende Fassung: Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Packkammergeld sowie Fachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände sind nicht zu erheben. Die Postverwaltung ist jedoch zur Erhebung einer Gebühr berechtigt, wenn auf Antrag dem Absender über die Einlieferung gewöhnlicher Pakete ein Postschein erteilt oder dem Empfänger abzuholender Postsendungen ein ihm unmittelbar zugängliches, verschließbares Abholungsfach überlassen wird. Die Bedingungen für die Erteilung von Postscheinen über gewöhnliche Pakete und für die Überlassung verschließbarer Abholungsfächer werden durch die Postordnung festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.        Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.                                                                                 (L. S.)                       Wilhelm.                                                                                                    von Bethmann Hollweg. Reichs- Gesetzbl. 1910.                                                                          121 Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1910.