— 842 —                                                               §  8. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung hierdurch ermächtigt wird.                                                               §  9. Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Veränderungen im Schuldverhältnisse (§ 3 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt:                1.  der eingetragene Gläubiger,                2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter,                3. der Konkursverwalter,                4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes                    wegen                   übergegangen ist,                5. die gemäß § 7 eingetragene zweite Person,                6. der Testamentsvollstrecker,                7- der Nachlaßverwalter (B. G. B. §§ 1981 ff.), 8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zins- genuß eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 5 Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr bezeichnete Person oder die gemäß § 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungs- befugnis nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen nach- gewiesen hat.                                                   § 10. Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es deren Zu- stimmung mit Ausnahme der im § 18 Abs. 2, 3 erwähnten Fälle. Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes Konto übertragen, so sind die Vermerke zu Gunsten Dritter unter Löschung auf dem alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht.