— 843 —                                                                §  11. Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfän- dungen, erlangen dem Reiche gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forde- rung im Wege der Zwangsvollstrelling oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen.                                                                 § 12. Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte findet nicht statt.                                                                 §  13. Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Reichsschuldenverwaltung einge- gangen sind.                                                                 §  14. Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen. Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Erteilung der Zustimmung ver- pflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buch- forderung nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann.                                                                 §   15. Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Er- teilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person gemäß § 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe gilt für Anträge auf Löschung der im § 7 Abs. 1 und im § 18 Abs. 2, 3 erwähnten Vermerke. In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger- lichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffent- lichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch das Reichs- schuldbuchbureau oder durch eine vom Reichskanzler bezeichnete Kasse. Außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder be- glaubigt sein. Die Reichsschuldenverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. Sind seit der Eintragung Änderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung einer Frau, Änderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn- orts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan wird.