851 —— — — — Gebühren der Konsulate in Europa außerhalb Europa ausschließlich sowie in der Türkei Nr. Bezeichnung des Amtsgeschäfts 4 M. M Pf. G.) Noch: Beglaubigung. b) einer Abschrift für die erste Seiie für jede auch nur angefangene weitere Seite Sind die lbersetzungen oder Abschriften in einer anderen als der deutschen Sprache ab- gefaßt, so erhöhen sich die Sätze um die Hälfte; sind sie in türkischer oder nicht- europäischer Sprache abgefaßt, so verdoppeln sich die Sätze; I) der Unterschrift einer Privatperson Die Sätze zu a, b und c sind nach Be- schaffenheit des Falles bis auf ein Drittel zu ermäßigen. Befreit von der Gebühr bleiben die Be- glaubigungen der Unterschriften von Zeugnissen der kaufmännischen und technischen Angestellten, der Gesellen, Gehilfen und Arbeiter. Behändigung eines Schriftstücks nebst Ausstellung eines Zustellungszeugnisse Behändigung oder Ubermittelung eines Schriftstücks ohne Ausstellung eines Zustellungszeugnisse Bergung: Mitwirkung bei Rettungs- und Bergungsmaßregeln bei Schiffsunfällen: Nach Umfang der Arbeit Bescheinigung (Attest, Zertifikat) (s. auch Schiffs. sachen): a) für Ausstellung einer Bescheinigung zur Er- hebung von Geldern bei einem Betrage der zu erhebenden Summe bis zu 500 Mark. desgl. von mehr als 500 Mark bis zu 1 000 Mark desgl. von mehr als 1 000 Mark bis zu 2 000 Mark desgl. von mehr als 2 000 Mark . 15—150 S „ D 50 50 # 10 30—300 50 50