Gebühren der Konsulate in Europa außerhalb Europa Nr. Bezeichnung des Amtegeschäfts ausschließlich sowie in der Türkei 4 Pf. 4 V. (24.) Noch: Nachlaßsachen. b) Vornahme einer Siegelung allein........ 3 — 5 – Besteht die konsularische Tätigkeit nur in Erhebung, Eintreibung, Mustewahrung Aus- zahlung, Uberweisung des Nachlasses, so ist die unter Nr. 2 festgesetzte Gebühr zu erheben. e) Nachforschungen oder Verhandlungen in Nachlaßsachen, soweit nicht die unter a oder b oder die unter Nr. 2 festgesetzten Gebühren zu erheben innd 3 — 6 – Nach Lage des Falles sind die Sätze zu c bis auf ein Drittel zu ermäßigen. 25.|Notariatsakte, Aufnahme eines Rotariatsakts (s. auch Beglaubigung und Protest) von dem Betragee 1% —½% — doch nicht unter .. ........... .. .... .. .. 6 — 10 — 26.Offentliche Verkäufe: von dem Erlösee 2„ 3% doch nicht unerer 3 — 5 — 27.|Paß (s. auch Gesundheitspaß: a) Ausstellung eines Reisepasse.. 5 — 10 — b) Visa .. .. .......... .. ........... . .. 3 — 5 — 28.]Protest, Aufnahme eines Protestes 6 — 10 — 29.Schiedsspruch: Abgabe eines Schiedsspruchs vom Werte des Gegenstandes ............. 1% 1½% — doch nicht uner 6 – 10 — 30. Schiffssachen: a) Schiffsgebühr für jede Nettoregistetrtton — 1 — 2 doch nicht unter .............. .. ... — 50 1 — Die Gebühr ist von jedem Kauffahrteischiff 1, §5 26 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend das Reichs-Gesetbl. 1910. 124