Nr. 34.                                              — 859 —                                    Reichs-Gesetzblatt.                                             Jahrgang 1910. Inhalt: Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines             Gesetzes, betreffend Änderungen           des Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und eines zu              beiden Gesetzen gehörenden             Einführungsgesetzes sowie des Entwurfs einer                                                  Reichsversicherungsordnung. S. 859. — Stellen- vermittlergesetz. S. 860. — Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. S. 865. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungs- nachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 867. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in            Meiereien (Molkereien)            und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. S. 868. (Nr. 3782.) Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe                        eines Gesetzes, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeß- ordnung und eines zu beiden Gesetzen gehörenden Einführungsgesetzes sowie des Entwurfs einer Reichsversicherungsordnung. Vom 2. Juni 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Den Mitgliedern der vom Reichstag zur Vorberatung der Ent- würfe eines Gesetzes, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungs- gesetzes, einer Strafprozeßordnung und eines zu beiden Gesetzen ge- hörenden Einführungsgesetzes sowie des Entwurfs einer Reichsver- sicherungsordnung eingesetzten Kommissionen wird für jeden Tag der Anwesenheit in den Sitzungen der Kommissionen, welche während der Unterbrechung der Plenarverhandlungen des Reichstags stattfinden, eine Aufwandsentschädigung von je 30 Mark aus der Reichskasse gewährt. . Die Sitzung einer Sub-Kommission ist der Kommissionssitzung gleich zu erachten, falls sie nicht an demselben Tage wie die Kommissions- sitzung stattfindet. Die Anwesenheit in der Kommissionssitzung wird dadurch nach- gewiesen, daß das Mitglied sich während der Dauer der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                125 Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1910.