— 864 — 2. ein Stellenvermittler oder ein Gewerbetreibender der im § 3 Abs. 1 be- zeichneten Art, der im Inland den von einer zuständigen Behörde er- lassenen Bestimmungen zur Verhinderung des vorzeitigen Betretens ein- laufender Schiffe und des Anbordbringens von geistigen Getränken zuwiderhandelt, 3. ein Kapitän, der im Inland den Bestimmungen einer zuständigen Behörde, im Ausland den Anordnungen eines Seemannsamts zuwider Stellenvermittler oder Gewerbetreibende der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art an Bord läßt oder an Bord duldet, 4. ein Kapitän, der es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein Abdruck dieses Gesetzes im Volkslogis zugänglich ist (§ 11). In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 sind im Ausland für die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren die Vorschriften der §§ 5, 122 bis 125 der Seemannsordnung anzuwenden.                                                             § 14. Auf den Gewerbebetrieb des Stellenvermittlers finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetze besondere Be- stimmungen getroffen sind.                                                             §  15. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, inwieweit die Vorschriften der §§ 3, 5 auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen- oder Arbeitsnachweise anzu- wenden sind, und weitere Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Betrieb dieser Nachweise erlassen.                                                             §  16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft werden Leiter oder Angestellte eines nicht gewerbsmäßigen Stellen= oder Arbeitsnachweises bestraft, welche den auf Grund des § 15 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeln.                                                            § 17. Sind innerhalb zweier Jahre wiederholt Leiter oder Angestellte eines nicht gewerbsmäßigen Stellen= oder Arbeitsnachweises wegen Übertretung nach § 16 rechtskräftig verurteilt, so können die Landeszentralbehörde oder die von ihr be- zeichneten Behörden den Betrieb untersagen. § 10 gilt entsprechend.                                                           § 18. Wer den Betrieb nach der Untersagung fortsetzt oder ohne Erlaubnis der untersagenden Behörde wieder aufnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft bestraft.