— 865 —                                                             §   19. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: das Gesetz, betreffend die Stellenvermittlung für Schiffsleute, vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 215), die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüglichen Vor- schriften der §§ 34, 38, 53, 75a, § 148 Ziffer 8, § 149 Ziffer 7 a der Gewerbeordnung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1910. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs:                                            (L. S.)                     Wilhelm, Kronprinz.                                                                                  Delbrück. (Nr. 3784.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe                        mit Kapitänen                         und Schiffsoffizieren. Vom 3. Juni 1910. Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen: Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie folgt geändert: I1. Im § 1 unter b Abs. 3 wird in der ersten Zeile statt „Gothenburg“ gesetzt: „Lysekil“. II. Im § 4 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:              In der Küstenfahrt muß unbeschadet der Vorschrift im Abs. 2          der Kapitän           1. auf Schiffen von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt,           welche nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, ein Be-           fähigungszeugnis als Schiffer auf Küstenfahrt,