— 872 — Kaiserlich Deutsche Botschaft.                          B. 2467.                                              Wien, den 27. Mai 1910. Der Unterzeichnete hat die Ehre, Seiner Exzellenz dem K. u. K. Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses und des Außern Herrn Grafen Aehrenthal den Empfang der gefälligen Note von heute, Nr. 31811/7, zu bestätigen und seinerseits zufolge Auftrags und im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs zwischen Deutschland und Österreich folgendes zu erklären: 1. Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 wird in allen Fällen, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfe- verkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungs- schreiben geregelt ist, der zwischen den gerichtlichen Behörden der deutschen Bundesstaaten und Österreichs bestehende unmittelbare Geschäftsverkehr beibehalten. Ebenso wird in den bezeichneten Fällen den gerichtlichen Behörden Elsaß-Lothringens und Österreichs der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. « 2. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens ent- standenen Auslagen nicht verlangt werden. Ebenso soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Ab- kommens die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. 3. Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Ver- bindung mit dem Punkte 2 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Ver- fahren gelten. Diese Vereinbarung, die mit dem heutigen Notenwechsel als vollzogen anzusehen ist, tritt am 15. Juni 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.