— 881 —                                                     Reichs-Gesetzblatt.                                                       Jahrgang 1910. —„ —. — —                                                           Nr. 37. Inhalt: Kolonialbeamtengesetz S. 881. (Nr. 3791.) Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                              Allgemeine Vorschriften.                                                         § 1. Auf die Beamten, die für den Dienst eines Schutzgebiets angestellt sind (Kolonialbeamten), und ihre Hinterbliebenen finden, soweit sich aus diesem Gesetze nicht ein anderes ergibt, die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes (Reichs- Gesetzbl. 1907 S. 245) und des Beamtenhinterbliebenengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 208) sowie die an ihre Stelle tretenden Vorschriften mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. An Stelle des Reichs und der Einrichtungen des Reichs tritt, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, das Schutzgebiet und dessen Einrichtungen. 2. Der Reichsdienst oder der Dienst in einem anderen Schutzggebiete steht dem Dienste in einem Bundesstaate gleich. 3. Die dem Bundesrate vorbehaltenen Bestimmungen und Entscheidungen erfolgen durch den Reichskanzler. Reichs. Gesebl. 1910.                                                                                        130                     Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1910.