— 884 —                                                                § 10. Sind in die Personalakten Vorkommnisse eingetragen, die dem Beamten nachteilig sind, so kann eine Entscheidung hierauf nur gegründet werden, nach- dem dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung gegeben ist. Eine etwaige Gegen- erklärung ist den Personalakten beizufügen.                                                  Versetzung in ein anderes Amt.                                                              § 11. Kolonialbeamte müssen sich, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert, die Versetzung in ein Amt desselben oder eines anderen Schutzgebiets oder in ein Reichsamt gefallen lassen, falls das neue Amt mit einem nicht geringeren Range und pensionsfähigen Diensteinkommen verbunden ist und die vorschriftsmäßigen Umzugskosten vergütet werden. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.                                                             § 12. Kolonialbeamte können, wenn sie eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, durch Verfügung des Kaisers, andernfalls durch Verfügung des Reichskanzlers jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig bis zu 3 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Gouverneure, erste Referenten und Referenten beim Gouvernement können durch Verfügung des Kaisers einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.                                 Versetzung in den Ruhbestand.                                                          § 13. Hat der Kolonialbeamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand durch den Kaiser. In betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichs- behörde zu. Diese Entscheidung ist endgültig.                               Pensions= und Wartegeldansprüche.                                                         §  14. Die §§ 34, 36, 37, 39 des Reichsbeamtengesetzes finden auf Kolonial- beamte, die nicht aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst in den Kolonial- dienst übernommen sind, keine Anwendung. An die Stelle dieser Vorschriften treten für sie die §§ 15 bis 21 dieses Gesetzes.