— 887 — An Stelle des Wohnungsgeldes oder der freien Wohnung kommt der Wohnungsgeldzuschuß zur Anrechnung, der den in gleichartigen Dienststellen befindlichen Reichsbeamten durchschnittlich zusteht. Welche Stellen im Reichsdienst den Stellen im Kolonialdienst gleichartig sind, wird durch den Haushalts-Etat für die Schutzgebiete bestimmt. Die Kolonialzulagen sind nicht anrechnungsfähig.                                                                § 24. Die in den Schutzgebieten oder auf Seereisen in außerheimischen Gewässern zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Außer— heimische Gewässer sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands bis zum 3. Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite. Fällt die Dienstzeit in solche Jahre, die bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatz kommen, so findet die Doppelrechnung nicht statt.                                                             § 25. Kolonialbeamte, die entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, haben für die Dauer des Pensionsbezugs auf eine Tropenzulage Anspruch, falls sie nicht die Dienstunfähigkeit oder Verminderung ihrer Erwerbs- fähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben. " Der Mindestsatz der Tropenzulage beträgt bei Beamten in einer Gehalts- klasse mit einem pensionsfähigen Endgehalte                        bis 3 000 Mark einschließlich                      300 Mark,                         "    4 000  "                                                        600   "                         "    5 000  "                                      ............      780   "                     über 5 000    "                                                         900   " Die Tropenzulage wird nur insoweit gewährt, als dem Beamten nicht auf Grund anderer Bestimmungen aus Mitteln eines Schutzgebiets oder aus Reichsmitteln eine Tropenzulage, Kriegszulage oder Pensionserhöhung zusteht. Der Anspruch auf die Tropenzulage kann noch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden. Scheidet ein Kolonialbeamter erst nach der Rückkehr in die Heimat aus dem Kolonialdienst aus, so beginnt der Lauf der Frist schon mit der Rückkehr in die Heimat.                                                      § 26. Die Tropenzulage derjenigen Beamten, welche ohne Unterbrechung länger als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem