— 890 — Steht ihnen ein Anspruch nicht zu, so kann Witwen- und Waisengeld gewährt werden, soweit es bewilligt werden könnte, wenn der Verstorbene aus dem Reichs= oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen worden wäre.                                                                      § 34. Ist der Tod eines Kolonialbeamten bei Ausübung des Dienstes oder vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden entweder infolge außer- ordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten erfolgt, so haben seine Hinterbliebenen für die Dauer des Bezugs eines Witwen= oder Waisengeldes Anspruch auf Zulagen. a) Die Zulage der Witwe beträgt jährlich, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte                               bis 3 000 Mark einschließlich. 300 Mark,                                "     4   000   "           "                       600   "                                "   5   000   "         "                         780    "                            über 5   000   "           "                         900    " b) Die Zulage der ehelichen oder legitimierten Kinder beträgt jährlich für jedes Kind, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte mit einem pensionsfähigen Endgehalte                              bis 3 000 Mark einschließlich   120 Mark,                               "     4   000    "            "                        150     "                               "     5   000  "            "                        200     "                          über  5 000   "           "                          250     " Die Zulage erhöht sich für den Fall, daß ein Kind auch mutterlos ist oder wird, je nach der Gehaltsstufe des Verstorbenen auf 160 Mark, 200 Mark, 250 Mark, 300 Mark jährlich. Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung. Die Zulagen sind auch zahlbar, während das Recht auf den Bezug des Witwen= oder Waisengeldes aus einem anderen Grunde als wegen fehlender Reichsangehörigkeit ruht.                                                       §  35. Steht den Witwen und den ehelichen oder legitimierten Kindern von Beamten, die wegen Unfähigkeit zum Kolonialdienst ausgeschieden und in den Reichs- oder heimischen Staatsdienst übernommen sind, Witwen= und Waisengeld zu, so haben sie, soweit die Bezüge hinter denjenigen zurückbleiben, die sie er- halten haben würden, wenn die Beamten zur Zeit ihres Ausscheidens aus dem Kolonialdienst mit der Vollpension pensioniert worden wären, Anspruch auf einen entsprechenden Zuschuß aus Mitteln des Schutzgebiets. Bei der Berechnung bleiben die Zulagen zum Witwen= und Waisengeld außer Betracht.