— 894 —                         Besondere Vorschriften für richterliche Beamte.                                                             §  48. Soweit die Kolonialbeamten zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nach §  2 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) berufen sind, üben sie ihr Amt als unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter aus. Gegen richterliche Beamte können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler verhängt werden.                                                           §  49. Als etatsmäßiger Richter kann in einem Schutzgebiete nur angestellt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat.                                                          §  50. Die etatsmäßigen Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Gehalts- zulagen und die anderen etwa im Etat bereitgestellten Zulagen. Ihr Anspruch ruht, solange gegen sie ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Vorunter- suchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung der zurückgehaltenen Beträge nicht statt.                                                          §  51. Auf die etatsmäßigen Richter finden die Vorschriften des § 11 keine An- wendung, die des § 12 nur dann, wenn das von ihnen verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Kolonialbehörden aufhört.                         Besondere Vorschriften für Schutztruppenbeamte.                                                           §  52. Auf die Schutztruppenbeamten finden die Vorschriften der §§ 14 bis 28, des § 29 Abs. 2, der §§ 30, 31, 32 bis 39, 45, 60 keine Anwendung. Es bleiben die sie betreffenden Vorschriften des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565) und des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) in Kraft.                                                           §  53. Auf Schutztruppenbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen, findet der § 120 des Reichsbeamtengesetzes keine Anwendung für sie ist entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz die bei dem Generalkommando des Gardekorps zusammentretende Militärdisziplinarkommission.