Reichs-Gesehblatt. — — Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufstandsausgaben für Südwestafrika. S. 897. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 900. (Nr. 3792.) Gesetz, betreffend die Aufstandsausgaben für Südwestafrika. Vom 15. Juni 1910. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Nontrollvorschriften. SI. Die nachstehend aufgeführten, in den Etats für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf die Rechnungsjahre 1903 bis 1907 bewilligten Fonds decken sich gegenseitig und sind übertragbar. 19031904190519066 Kap. Tit.Kap. Tit. Kap. Tit. Kap. Tit. Kap. Tit. I. Fortdauernde Ausgaben. 211121112 112111211Besoldungen. 213121312131213121302Andere persönliche Ausgaben. Militär- 242 4 4 4 SSädhlliche und vermischte Aus- verwaltung. gaben. . 31333H Saächliche und vermischte Aus- Mehreren gaben. Verwaltungs- 3333 „„Verwaltung des lebenden In- zweigen 1 ventars. gemeinsame . .13 43 43 23 2 Lazarettbetrieb. Fonds. Neichs-Gesetbbl. 1910. 132 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1910.