—                                                    — 909 — (Nr. 3795.) Bekanntmachung, betreffend den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften. Vom 23. Juni 1910. Auf Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen:                                                      § 1. Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise= und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den Reichsmünzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geld- werts enthalten. Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in ab- weichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten ausgenommen. Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die An- bringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstellers oder bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers.                                                            § 2. Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden.                                                           § 3. Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift im § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Milli- meter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen.                                                          § 4. Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine An- wendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.                                                         § 5. Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche nachgemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegen- stände bilden. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                           134