— 910 —                                                                   §  6. Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Me- daillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachmachungen von solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs ge— setzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach an- deren Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.                                                                  §  7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. Berlin, den 23. Juni 1910.                                                         Der Reichskanzler.                                                             In Vertretung:                                                               Wermuth. (Nr. 3796.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in An- teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 25. Juni 1910. Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat der Bundeörat beschlossen: Börsentermingeschäfte in Aktien der South West Africa Company Limited zu London, die für den Handel an deutschen Börsen in In- haberbescheinigungen (bearer warrants) zu mindestens 50 Stück zu- sammengefaßt sind, sind zulässig. Berlin, den 25. Juni 1910.                                                            Der Reichskanzler.                                                                Im Auftrage:                                                                 Wolffram.